Satzung

Satzung des Vereins Cosplay Syndicate

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Cosplay Syndicate“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Leitbild des Vereins

(1) Der Verein handelt nach dem Leitbild „HELP • FUN • CHARITY“.

(2) HELP steht für gegenseitige Unterstützung, Wissensaustausch, Förderung kreativer und handwerklicher Fähigkeiten sowie Hilfe beim Einstieg in Cosplay-, Kostüm-, Requisiten- und Kreativprojekte.

(3) FUN steht für gemeinschaftliche Freizeitgestaltung, Begegnung, Kreativität, kulturelle Aktivitäten, Ausstellungen, Fotopoints, Community-Abende und familienfreundliche Veranstaltungen.

(4) CHARITY steht für die Unterstützung gemeinnütziger, sozialer, kultureller, tierbezogener und mildtätiger Projekte sowie für ehrenamtliches Engagement zugunsten anderer.

(5) Das Leitbild dient als Orientierung für die Vereinsarbeit. Rechtlich maßgeblich sind die in dieser Satzung festgelegten Zwecke und Regelungen.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Velbert verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist insbesondere:

  • die Förderung von Kunst und Kultur;
  • die Förderung der Jugendhilfe;
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
  • die Förderung des Tierschutzes;
  • die Unterstützung steuerbegünstigter Körperschaften und Projekte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Durchführung von Workshops, Schulungen und Kreativangeboten in den Bereichen Cosplay, Kostümbau, Requisitenbau, Modellbau, 3D-Druck, Lasertechnik, Gestaltung, Fotografie, Bühnenbau und verwandten handwerklichen und künstlerischen Techniken;
  2. die Organisation von Ausstellungen, offenen Besichtigungstagen, Open-House-Veranstaltungen, Familienaktionen und kulturellen Begegnungsformaten;
  3. die Bereitstellung, Pflege und Weiterentwicklung von thematischen Fotopoints, Ausstellungsflächen und kreativen Erlebnisbereichen, soweit diese der Förderung von Kunst, Kultur, Bildung und Begegnung dienen;
  4. die Durchführung von Charity- und Benefizveranstaltungen zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften, sozialer Projekte, Tierheime, Tierparks, Tierschutzprojekte und vergleichbarer gemeinnütziger Einrichtungen;
  5. die Förderung des Austausches zwischen Kindern, Jugendlichen, Familien, Kreativen, Cosplayern, Bastlern, Fotografen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern;
  6. die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, die junge Menschen an kreative, künstlerische, handwerkliche und soziale Betätigungen heranführen;
  7. die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, gemeinnützigen Einrichtungen, Tierheimen, Tierparks, Schulen, Jugendgruppen, Kulturschaffenden und sozialen Einrichtungen;
  8. die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Kreativität, Kultur, Ehrenamt, Charity und bürgerschaftlichem Engagement.

§ 5 Community Base und Vereinsräume

(1) Zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke kann der Verein Vereinsräume, Werkstätten, Begegnungsstätten, Ausstellungsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen betreiben, unterhalten, ausbauen und verwalten.

(2) Die „Cosplay Syndicate Community Base“ dient insbesondere als:

  • Begegnungsstätte und Treffpunkt;
  • Werkstatt und Kreativraum;
  • Ausstellungs- und Präsentationsfläche;
  • Veranstaltungsort für Workshops, Open House, Familienaktionen, Community-Abende und Charity-Projekte;
  • Basis zur Vorbereitung und Durchführung gemeinnütziger und kultureller Projekte.

(3) Angebote des Vereins können sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(4) Einzelheiten zur Nutzung, Sicherheit, Öffnung, Aufsicht, Werkstattnutzung, Schlüsselvergabe, Veranstaltungen und zum Umgang mit Requisiten, Kulissen und Ausstattung können durch Vereinsordnungen geregelt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

(4) Neue Mitglieder werden grundsätzlich zunächst als Fördermitglieder aufgenommen, sofern der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(5) Die Gründungsmitglieder des Vereins gelten mit Unterzeichnung der Gründungssatzung als aktive Mitglieder.

§ 7 Mitgliedsarten

(1) Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:

  1. aktive Mitglieder;
  2. Fördermitglieder;
  3. Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch regelmäßige Mitarbeit unterstützen und in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht besitzen.

(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, ideell, durch Sachspenden, durch gelegentliche Mitarbeit oder durch sonstige Unterstützung. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein, seine Community Base, seine kulturelle Arbeit oder seine Charity-Projekte verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 8 Aufnahme als aktives Mitglied

(1) Fördermitglieder können die Aufnahme als aktives Mitglied in Textform beim Vorstand beantragen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme als aktives Mitglied ist in der Regel eine Fördermitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten, die Unterstützung der Vereinsziele sowie eine erkennbare Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit.

(3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme als aktives Mitglied besteht nicht.

(5) Die Zahl der aktiven Mitglieder ist nicht begrenzt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden, sofern die Beitragsordnung keine abweichende Regelung enthält.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, wiederholt gegen Satzung oder Vereinsordnungen verstößt oder trotz Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4) Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

(5) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung in Textform Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung, der Vereinsordnungen und der jeweiligen Kapazitäten an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Vereinsangebote zu nutzen.

(2) Aktive Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden.

(3) Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen, soweit der Vorstand oder die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall aus wichtigem Grund etwas anderes beschließt. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, Satzung und Vereinsordnungen zu beachten, mit Vereinseigentum sorgfältig umzugehen und das Leitbild HELP • FUN • CHARITY zu respektieren.

(5) Die Nutzung der Community Base, Werkstatt, Ausstellungsflächen und Vereinsmaterialien kann durch gesonderte Vereinsordnungen geregelt und von Aufsicht, Einweisung oder Zustimmung abhängig gemacht werden.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können unterschiedliche Beiträge für aktive Mitglieder und Fördermitglieder festgelegt werden.

(2) Die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie mögliche Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 12 Vereinsmittel und wirtschaftliche Betätigung

(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Satzungszwecke Mittel erhalten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördergelder, Zuschüsse, Sponsoring, Einnahmen aus Veranstaltungen, Workshops, Benefizaktionen und sonstige zweckgebundene Einnahmen.

(2) Der Verein darf im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, soweit diese der Verwirklichung der Satzungszwecke dienen oder zur Finanzierung der satzungsmäßigen Arbeit beitragen.

(3) Einnahmen aus Angeboten wie Workshops, Open House, Ausstellungen, Veranstaltungen, Getränke- oder Speisenabgaben und vergleichbaren Aktivitäten sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

(4) Spenden und zweckgebundene Mittel sind entsprechend ihrer Zweckbindung zu verwenden. Eine zweckfremde Verwendung ist ausgeschlossen.

(5) Der Verein kann geeignete Versicherungen abschließen, insbesondere zur Absicherung von Vereinsräumen, Veranstaltungen, ehrenamtlicher Tätigkeit, Haftungsrisiken und Vereinsvermögen.

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Kassenwart.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Aufstellung eines Jahresberichts;
  5. die Aufnahme neuer Mitglieder;
  6. die Entscheidung über die Aufnahme als aktives Mitglied;
  7. die Organisation und Aufsicht über Vereinsräume, Veranstaltungen, Community Base und Vereinsprojekte;
  8. die Beschlussfassung über Auszeichnungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit oder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.

§ 15 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.

(2) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend oder elektronisch zugeschaltet sind.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.

(5) Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in einer vergleichbaren elektronischen Form durchgeführt werden.

(6) Beschlüsse können auch außerhalb einer Vorstandssitzung schriftlich, per E-Mail, Messenger-Dienst oder auf anderem Weg der elektronischen Kommunikation gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt werden und kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(7) Über Vorstandssitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter oder einem Vorstandsmitglied zu bestätigen und den Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen.

§ 16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Änderungen der Satzung;
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  4. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. die Wahl der Kassenprüfer;
  6. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts;
  7. die Entlastung des Vorstands;
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  9. sonstige Angelegenheiten, die ihr durch Satzung oder Gesetz zugewiesen sind.

(3) Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

(4) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder ohne aktiven Mitgliedsstatus können beratend teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Mitgliederversammlungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden, sofern die Teilnahme, Beratung und Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder sichergestellt ist.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Wahlen erfolgen offen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt.

(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

(4) Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Haftung

(1) Die Mitglieder des Vorstands sowie alle für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern, Fördermitgliedern, Besuchern, Teilnehmern von Veranstaltungen und sonstigen Dritten nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Organe, Vertreter oder Beauftragten beruhen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Nutzung der Community Base, der Werkstätten, Maschinen, Werkzeuge, Ausstellungsflächen, Veranstaltungsräume sowie sonstiger Einrichtungen des Vereins erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Sicherheitsanweisungen und Vorgaben des Vereins sind einzuhalten.

(5) Für persönliche Gegenstände, Ausrüstung, Kostüme, Requisiten, Fahrzeuge oder sonstiges Eigentum der Mitglieder und Besucher übernimmt der Verein keine Haftung, soweit keine gesetzliche Haftung besteht.

(6) Der Verein kann zur Absicherung seiner Tätigkeit geeignete Versicherungen abschließen.

(7) Näheres zur Nutzung der Community Base, der Werkstatt, der Veranstaltungsflächen und weiterer Einrichtungen kann durch eine Hausordnung geregelt werden.

§ 21 Auslagenersatz und Aufwendungsersatz

(1) Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, die ihnen im Auftrag oder im Interesse des Vereins entstanden sind, soweit die Auslagen angemessen sind und die finanziellen Möglichkeiten des Vereins dies zulassen.

(3) Über Art und Umfang des Auslagenersatzes entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder eine Vereinsordnung etwas anderes bestimmt.

(4) Pauschale Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen dürfen nur gezahlt werden, wenn sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch eine entsprechende Vereinsordnung zugelassen sind und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen beachtet werden.

(5) Kein Mitglied hat Anspruch auf Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 22 Vereinsordnungen

(1) Der Verein kann ergänzende Ordnungen erlassen, insbesondere:

  1. Beitragsordnung;
  2. Hausordnung;
  3. Werkstattordnung;
  4. Nutzungsordnung der Community Base;
  5. Veranstaltungsordnung;
  6. Datenschutzordnung;
  7. Patch- und Auszeichnungsordnung;
  8. Finanz- und Kassenordnung.

(2) Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

(3) Über Vereinsordnungen entscheidet die Mitgliederversammlung, soweit die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstand nicht ausdrücklich ermächtigt.

§ 23 Auszeichnungen und Patch-System

(1) Der Verein kann zur Würdigung von Unterstützung, besonderem Engagement oder außergewöhnlichen Verdiensten Auszeichnungen und Patches vergeben.

(2) Mögliche Auszeichnungen sind insbesondere:

  • Supporter;
  • Base Builder;
  • Founding Member;
  • Charity Legion;
  • Hall of Honor.

(3) Die Auszeichnung „Founding Member“ kann an Gründungsmitglieder und Personen vergeben werden, die das Projekt Community Base in der Startphase maßgeblich mitgetragen haben.

(4) Die Auszeichnung „Hall of Honor“ ist besonderen Verdiensten um den Verein, die Community Base oder Charity-Projekte vorbehalten und soll nur in außergewöhnlichen Fällen vergeben werden.

(5) Einzelheiten zur Vergabe, Gestaltung, Dokumentation und Aberkennung von Auszeichnungen können durch eine Patch- und Auszeichnungsordnung geregelt werden.

§ 24 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und Teilnehmer nur, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke, zur Mitgliederverwaltung, zur Durchführung von Veranstaltungen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

(2) Näheres kann durch eine Datenschutzordnung geregelt werden.

(3) Bild- und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Beachtung berechtigter Interessen der betroffenen Personen verwendet werden.

§ 25 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Bildung, bürgerschaftlichem Engagement und Tierschutz.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.06.2026 in Velbert beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Ort, Datum:

Velbert, 28.06.2026

 

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